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Wer wird zugelassen?

Die Zulassungsvoraussetzungen sind:

1. eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung

Als „abgeschlossene Berufsausbildung“ gelten:

  • Lehrabschlussprüfung oder aufrechter Lehrvertrag
  • Abschluss einer mindestens 3jährige mittleren Schule
  • Krankenpflegeschule oder eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
  • Dienstprüfung gemäß § 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in Verbindung mit § 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2, d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • erfolgreicher Abschluss des III. Jahrganges einer berufsbildenden höheren Schule oder der 3. Klasse einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss des 4. Semesters einer als Schule für Berufstätige geführten Sonderform der genannten Schularten.“
  • mind. 30monatige Schule für den med.-technischen Fachdienst
  • Meisterprüfung gemäß § 20 der Gewerbeordnung 1994
  • Befähigungsprüfung gemäß § 22 der Gewerbeordnung 1994
  • Land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung
  • Land- und forstwirtschaftliche Facharbeiterprüfung

2. ein bestimmtes Mindestalter:
Sie dürfen zur letzten Prüfung nicht vor dem 19. Lebensjahr antreten.

Ausnahme:

Drei der vier Teilprüfungen (Deutsch, lebende Fremdsprache, Mathematik und ein Fachbereich aus dem jeweiligen  Lehrberuf) können bereits vor der Lehrabschlussprüfung abgelegt werden, die letzte Teilprüfung mit der Lehrabschlussprüfung und mit Erreichen des 19.  Lebensjahres.

www.bmukk.gv.at